CZV Fahrerqualifizierungsnachweis Fähigkeitsausweis

Zusatzausweis für Fahrten nach der Chauffeurzulassungsverordnung

Die Europäische Union hat eine Richtlinie erlassen, die verlangt, dass Fahrerinnen und Fahrer im Personen- und Güterverkehr einen Fähigkeitsausweis erwerben.
Der Bundesrat hat am 15. Juni 2007 beschlossen, diese Richtlinie in das CH-Recht zu übernehmen.
Er hat deshalb die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse, die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV), verabschiedet.

Sofern Sie also mit den Kategorien C, C1, D, D1 Fahrten durchführen wollen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV (Art.3, siehe unten) fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

Geltungsbereich:

Wer mit Motorwagen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 Personentransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.

Wer mit Motorwagen der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 Gütertransporte durchführen will, benötigt den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport.

Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz im Ausland benötigen einen schweizerischen Fähigkeitsausweis, wenn sie von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden.

 

Keinen Fähigkeitsausweis benötigen Führer und Führerinnen von Motorfahrzeugen:

a. die zu Personen- oder Gütertransporten für private Zwecke verwendet werden;

b. mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;

c. die vom Militär, der Polizei, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, vom Zivilschutz oder im Auftrag dieser Stellen verwendet werden;

d. mit denen zum Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probe- oder Überführungsfahrten durchgeführt werden, die neu oder umgebaut noch nicht in Verkehr stehen;

e. die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen eingesetzt werden;

f. die auf Lern-, Übungs- oder Prüfungsfahrten, auf der Fahrt zur amtlichen Fahrzeugprüfung oder im Rahmen der amtlichen Fahrzeugprüfung eingesetzt werden;

g. zum Transport von Material oder Ausrüstung, die der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Fahrzeugs im Durchschnitt einer Woche höchstens die Hälfte der Arbeitszeit in Anspruch nimmt;

h. die ausschliesslich im werkinternen Verkehr eingesetzt werden und auf öffentlichen Strassen nur mit behördlicher Bewilligung benützt werden dürfen.